Aktuelles

Home
 

Interessenbekundungsverfahren zum Betrieb einer noch zu errichtenden zweigruppigen Kinderkrippe in Sarstedt

08.07.2020

Wappen Sarstedt(Sarstedt) Interessenbekundungsverfahren zum Betrieb einer noch zu errichtenden zweigruppigen Kinderkrippe in Sarstedt

1. Vorhaben und Anforderungen an den Betrieb

Die Stadt Sarstedt beabsichtigt, die Trägerschaft für eine Kinderkrippe an gemeinnützige oder sonstige Träger zum Betrieb von anerkannten und genehmigten öffentlichen Kindertageseinrichtungen zu übertragen.

Nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindestagesbetreuung zwischen der Stadt Sarstedt und dem Landkreis Hildesheim (Kita-Vertrag) nimmt die Stadt Sarstedt einvernehmlich mit dem Landkreis Hildesheim die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und der Kinder in Tagespflege gem. §§ 22 bis 24 SGB VIII i. V. m. dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) wahr. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Vereinbarung umfasst die Aufgabe die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 1 KiTaG der Träger der freien Jugendhilfe und der gemeinnützigen Elternvereine, soweit die Gemeinde und der Landkreis der Einrichtung und dem Betrieb der Tageseinrichtung zustimmen.

Die Stadt Sarstedt beabsichtigt daher, den kompletten Betrieb einer im Bau befindlichen Kinderkrippe zu vergeben. Die Lage sowie das Grundstück der Kinderkrippe sind aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Ein Grundriss der Einrichtung ist ebenfalls als Anlage zur Kenntnis beigefügt. Die bestehende Planung hat Bestand.

Es handelt sich um eine Einrichtung für zwei Krippengruppen mit je 15 Plätzen. Die Kinderkrippe wird im Erdgeschoss des Objekts „Hohes Haus“, Am Kipphut 2 A, 31157 Sarstedt, errichtet. Die Räume werden von der Stadt Sarstedt angemietet. Die Überlassung an den Träger erfolgt mietfrei.

Der Neubau soll nach derzeitigem Planungsstand zum 01.04.2021 fertiggestellt sein und der Betrieb durch den Wettbewerbsgewinner entsprechend aufgenommen werden. Etwaige Verzögerungen können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Sämtliche Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten der baulichen Unterhaltung und Bewirtschaftung, soweit diese nicht durch den Vermieter abgedeckt sind, trägt die Stadt Sarstedt. Die Stadt Sarstedt trägt ebenfalls die Kosten für die Erstbeschaffung bei Anschaffungen für die Außenspielfläche.

Die Anschaffung der Ersteinrichtung und Erstausstattung erfolgt durch den Träger im Rahmen eines vorgegebenen Budgets.

Der Träger ist für die Ersatzbeschaffung von Spielgeräten, Spielsachen und des sonstigen beweglichen Vermögens zuständig. Hierbei sind die Zuschussmöglichkeiten von Land und Landkreis auszuschöpfen.

Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückes sowie des Gebäudes obliegt dem Träger, soweit diese nicht vom Vermieter abgedeckt ist.

Die Stadt Sarstedt schließt auf ihre Kosten – soweit diese nicht im Mietvertrag enthalten sind - und soweit sie es für erforderlich hält, alle Versicherungen ab, die das Gebäude und die Einrichtung betreffen, wie Gebäude-, Inventar- und ggf. Glasversicherung.

Schließt die Stadt Sarstedt die vorgenannten Versicherungen nicht ab und tritt in der Einrichtung ein Schaden auf, der von diesen Versicherungen erfasst würde, so beseitigt sie auf ihre Kosten die Schäden. Einzelheiten sind im Betreibervertrag abzustimmen und festzulegen.

Der Träger schließt auf seine Kosten eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung sowie ggf. weitere erforderliche Versicherungen zum Schutz der Mitarbeiter ab.

Der Träger nimmt Kinder aus dem Gebiet der Stadt Sarstedt nach pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf. Die Stadt Sarstedt hat ein zentrales Anmeldeverfahren; die Aufnahme der Kinder erfolgt in enger Abstimmung. Für die Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Stadt Sarstedt ist die Zustimmung der Stadt Sarstedt Voraussetzung.

Der Träger ist zuständig für die Einholung notwendiger Betriebserlaubnisse beim Landesjugendamt. Er verpflichtet sich, die Vorgaben des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen einzuhalten. Änderungen in den Gruppenstrukturen, Schließzeiten sowie Veränderungen der Betreuungszeiten bedürfen der Zustimmung der Stadt Sarstedt.

Der Träger verpflichtet sich, die Bewilligungsbescheide des Landes Niedersachsen über die Finanzhilfe für Personalausgaben für die Einrichtung in der Stadt Sarstedt unmittelbar nach Erhalt der Stadt Sarstedt zu übersenden, damit diese gemäß § 6 Abs. 4 der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung diese an den Landkreis Hildesheim weiterleiten kann.

Der Träger ist verpflichtet, die von der Stadt Sarstedt festgelegte Gebührenregelung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und die Gebühren zu erheben. Die hierdurch gewonnenen Einnahmen sind zu belegen und mindern die monatliche Teilzahlung in ihrer tatsächlichen Höhe.

Folgende Betreuungsangebote sind zunächst für die Einrichtung geplant:

  • 1 Krippengruppe mit 15 Kindern von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  • 1 Krippengruppe mit 15 Kindern von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
  • Sonderöffnungszeit Frühdienst von 7.00 Uhr bis 7.30 Uhr (mit besonderer Gebühr und nur bei entsprechendem Bedarf) und 7.30 Uhr bis 8.00Uhr.

Die Öffnungs- und Sonderöffnungszeiten können nach Absprache angepasst werden, wenn der Bedarf es erfordert.

Die Betreuung in der Kinderkrippe soll mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage von montags bis freitags vorgehalten werden, ebenso während der Schulferien. In den Sommerferien bleibt die Einrichtung für drei Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Schließzeit in den Sommerferien wird seitens der Stadt Sarstedt für alle Kindertageseinrichtungen vorgegeben.

Bei entsprechendem Bedarf ist es möglich, eine Krippengruppe zu einem späteren Zeitpunkt als Integrationsgruppe zu führen. Dieses soll bei der vorzulegenden Finanzplanung aber noch keine Berücksichtigung finden.

Die Kinderkrippe verfügt über eine Küche, die es ermöglicht, in der Einrichtung ein warmes Mittagessen einzunehmen. Das Mittagessen sollte ausgabefertig von einem geeigneten Catering-Unternehmen durch den Träger bezogen werden. Der Träger hat durch den Einsatz geeigneten Personals dafür Sorge zu tragen, dass die Mahlzeiten der Kinder gesund und abwechslungsreich gestaltet werden. Die einschlägigen hygiene- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind selbstverständlich einzuhalten.

Die Kosten für das Mittagessen sind vom Träger kostendeckend direkt mit den Eltern abzurechnen.

Der Einsatz des Personals hat nach den Vorgaben des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu erfolgen. Es ist vom Träger sicherzustellen, dass jederzeit ausreichend fachlich geeignetes Personal einschließlich einer Vertretungsregelung vorhanden ist. Nachweise über die Qualifikation des Personals sind der Stadt Sarstedt bei Nachfrage vorzulegen.

Der Träger hat durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass das Personal mit gesetzlichen oder pädagogischen Neuerungen vertraut ist.

Die Laufzeit des Vertrages soll zunächst 10 Jahre, mit einer Verlängerungsoption von weiteren 10 Jahren betragen.

2. Interessenbekundung (1. Verfahrensstufe)

Im Rahmen der Interessenbekundung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag / Bewerberanschreiben
  • Aussagen zur Rechtsnatur des Trägers
  • ggf. Satzung des Vereins
  • ggf. Eintrag ins Vereinsregister
  • ggf. Nachweis über die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
  • mindestens eine Referenz mit Angaben über die Laufzeit des Vertrages innerhalb der letzten zehn Jahre
  • Leistungsübersicht des Trägers, die die Anforderungen zu Ziffer 1. erfüllen müssen
  • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Einrichtungskonzept unter folgenden Schwerpunkten:
    • Aussagen zur Erziehungspartnerschaft und deren geplanten methodischen Umsetzung
    • Aussagen zur Förderung von Kindern mit Eingliederungshilfe
    • Aussagen zum angewandten QM-Verfahren
    • Aussagen zur Teambildungs- und Teamentwicklungsmaßnahmen speziell während der Startphase unter Einbeziehung der Familien
    • Aussagen zu möglichen Kooperationspartnern (hier werden insbesondere Aussagen zu einer möglichen Kooperation mit der Pflegewohngemeinschaft der Johanniter-Unfall-Hilfe in der ersten Etage des hohen Hauses erwartet)

3. Vertrags- und Angebotsverhandlung (2. Verfahrensstufe)

Es werden folgende Bewertungskriterien zu Grunde gelegt:

1. Pädagogisches Konzept

  • Konzept zur Bildung und Erziehung von Kindern in der KiTa, altersangemessene Raumgestaltung
  • Elternarbeit, Familienfreundlichkeit
  • Interkulturelle Arbeit, Genderorientierung, Inklusion
  • Gesundheitsförderung
  • Eingewöhnungskonzept
  • Fachberatung, QM-Verfahren
  • alltagsintegrierte Sprachförderung

Gewichtung Faktor 50

2. Sozialraumorientiertes Arbeiten

Gewichtung Faktor 10

3. Organisationsstruktur und Qualitätssichernde Maßnahmen

Gewichtung Faktor 10

4. Arbeits- und Vertragsbedingungen für Personal, Konzept der Mitarbeiterbindung und -findung, Tarifbindung, Vertretungskonzept

Gewichtung Faktor 10

5. Finanzplan und Wirtschaftlichkeit, Eigenmittel, Durchführung von Förderprojekten Bund und Land

Gewichtung Faktor 30

 4. Wichtige Hinweise zum Ablauf des Verfahrens / Fristen

Interessenten werden gebeten, die unter Ziffer 2 (1. Verfahrensstufe) aufgezeigten Unterlagen bis zum 31.07.2020 an die Stadt Sarstedt an folgende Adresse zu versenden: Steinstr. 22, 31157 Sarstedt oder per E-Mail an rathaus@sarstedt.de. Interessenbekundungen sind möglich per Brief oder per E-Mail. Verspätet eingehende Interessenbekundungen werden ausgeschlossen.

Der Auftraggeber behält sich vor, etwaige fehlende Erklärungen binnen einer angemessenen Frist nachzufordern.

Fragen zu den vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahren allgemein können bis zum 24.07.2020 gestellt werden. Spätere Fragen sind zwar nicht ausgeschlossen, Bewerber haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass diese vor Ablauf der Bewerbungsfrist noch beantwortet werden können.

Der Auftraggeber wird wettbewerbsrelevante Fragen und deren Antworten dazu allen Bewerbern in anonymisierter Form zur Verfügung stellen.

Wir weisen darauf hin, dass es nicht erforderlich und nicht gewünscht ist, im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens bereits Unterlagen einzureichen, die die Verhandlungsstufe (s. Ziffer 3) betreffen.

Nach Auswertung aller eingegangen Interessenbekundungen wird der Auftraggeber alle Bewerber, die die Voraussetzung zu Ziffer 2 (erste Verfahrensstufe) erfüllen, zu einer Vertrags- und Angebotsverhandlung auffordern.

In der zweiten Stufe werden die Bieter sodann Gelegenheit bekommen, zu den dort genannten Kriterien Ausführungen zu machen. Diese werden mit den dort aufgeführten Faktoren gewichtet. Der Auftrag wird an denjenigen Bieter erteilt, der die höchste Punktzahl erreicht.

 

Kita_Neubau_Kipphut_Grundriss_EG_1-100 [PDF-Dokument: 5.3 MB]

Kita_Neubau_Kipphut_Lageplan [PDF-Dokument: 791 kB]

Stadt Sarstedt Mobil