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Ruhezeiten

27.06.2020
Wappen Sarstedt(Sarstedt) Sommerliche Temperaturen und schönes Wetter laden zum Verweilen und Entspannen im Freien ein. Störend können dabei jedoch der durch Gartenarbeiten bedingte Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten oder andere Geräuschimmissionen empfunden werden. Um diese widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen.

Die Stadt Sarstedt hat zur Vermeidung von Lärm Regelungen in § 5 der städtischen Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Im gesamten Stadtgebiet sind in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr (Nachtruhe) sowie in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe) sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Zu den Betätigungen, die die Ruhe der Anwohner wesentlich stören können, gehört insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Arbeitsgeräten (Rasenmähern, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen, etc.). Die städtischen Regelungen gelten aber nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, also auch beispielsweise nicht für die Arbeiten des städtischen Bauhofs.

In Wohngebieten dürfen Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, dass für das Gerät das europäische Umweltzeichen vergeben worden und das Gerät mit diesem gekennzeichnet ist. Dann gelten wiederum die o.g. Regelungen zur Einhaltung von Nachtruhe und Mittagsruhe.

Zur Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnisses wird neben der Einhaltung der oben erläuterten Ruhezeiten zudem empfohlen, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und vermeidbaren Lärm generell zu vermeiden.

Für Rückfragen steht im Rathaus Herr Fynn Gogol unter 05066 805-28 gerne zur Verfügung.

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