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Ab dem 2. November 2020 gelten neue Beschlüsse, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Lesen Sie hier die Zusammenfassung aus der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder.

28.10.2020

Die Beschlüsse, die in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 gefasst wurden, stehen zum Download bereit, ebenso die zweite Allgemeinverfügung des Landkreises Hildesheim zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 anlässlich der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 auf dem Gebiet des Landkreises Hildesheim vom 23. Oktober 2020.

Lesen Sie hier einen Auszug der Maßnahmen, die heute vereinbart wurden:

  • Die neuen Maßnahmen treten ab dem 2. November 2020 in Kraft und werden bis Ende November befristet.  Nach Ablauf von zwei Wochen beraten sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs erneut, um ggf. Anpassungen vorzunehmen.
  • Wichtigste Maßnahme: Abstand halten und Kontakte verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.  Der Aufenthalt ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes mit maximal 10 Personen gestattet.
  • Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. 
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören u.a. Theater, Kinos, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. 
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen. 
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

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